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Verbindliche Energiesparmaßnahmen gemäß Bundesverordnung

Seit dem 1. September 2022 gilt für zunächst sechs Monate bundesweit die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“.

Für die Universität als öffentliche Einrichtung bedeutet dies:

  • Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäuser, Flure, Eingangshallen dürfen nicht mehr beheizt werden.

 

  • Der Betrieb von privaten Heizlüftern ist aus Gründen des Brandschutzes und des Energieverbrauchs untersagt.

 

  • Für die Raumtemperaturen in Aufenthaltsräumen gelten die gemäß Verordnung maximal zulässigen Höchstwerte. Die bisherigen Mindestwerte (festgelegt im Arbeitsstättenrecht) wurden um je ein Grad Celsius abgesenkt.

    Bei körperlichen Tätigkeiten, die überwiegend sitzend ausgeführt werden, gilt ab jetzt: 19 Grad Celsius bei leichter Tätigkeit, 18 Grad bei mittelschwerer Tätigkeit und 12 Grad bei schwerer Tätigkeit.

    Bei überwiegend stehender oder gehender Tätigkeit gilt: 18 Grad Celsius bei leichter Tätigkeit.

    Bei der Einstellung der Raumtemperaturen sind wir auf Ihre aktive Mithilfe angewiesen.

    Überprüfen Sie bitte mittels Raumthermometer, dass die oben genannten Raumtemperaturen nicht überschritten werden. Sie erreichen dies, indem Sie bei Dienstbeginn am Heizkörper das Thermostat einstellen. In der Regel wird eine Raumtemperatur von 19 Grad erreicht, wenn Stufe 2 eingestellt wird. Ein exakter Stufenwert lässt sich nicht benennen, da die Thermostate aufgrund ihres Alters, der Eichung, der Einbausituation etc. unterschiedlich arbeiten.

    Nach Dienstende oder bei längerer Abwesenheit (Urlaub oder Homeoffice) regeln Sie bitte das Thermostatventil auf Stufe 1 oder *.